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Unsere Satzung

Stand:  01.06.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kameradschaft ehemalige Soldaten Oberleinach“ abgek. "KeS Leinach". 
Sein Sitz ist in Leinach-Oberleinach. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Soldatenbund 1874 e. V..


§ 2 Zweck des Vereins

1)    Zweck des Vereins ist die Förderung
a)    der Kriegsgräberfürsorge, Kriegsopferhilfe und der Denkmalspflege, sowie der Soldaten und Reservistenbetreuung,
b)    der Heimatpflege,
c)    der Völkerverständigung und des Friedens,
d)    der politischen und gesellschaftlichen Bildung mit dem Ziel, insbesondere junge Menschen zur Selbstbestimmung zu befähigen, sowie sie zu sozialem und politischem Engagement im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundordnung anzuregen.

2)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden aus dem oder Auflösung des Vereins werden Einzahlung nicht erstattet. Keine Person darf durch vereinszweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ständige Ausübung folgender Tätigkeiten:
a)    Erhaltung der Ehrenmäler für Kriegsopfer und Schutz des Andenkens der Gefallenen, Mithilfe bei der Kriegsgräberfürsorge,
b)    Beteiligung an Kultur- und Heimatpflegeveranstaltungen und Erhalt der vereinseigenen Fahnen,
c)    Teilnahme an Veranstaltungen der Bundeswehr sowie in- und ausländischer Soldatenvereinigungen,
d)    Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen zur politischen Bildung oder zu anderen gesellschaftspolitischen Themen mit Erwachsenen und Jugendlichen als Angebot für die breite Öffentlichkeit (z. B. durch Bildungsfahrten, Ermöglichung der Teilnahme an Online-Vorträgen als Gruppe, Besuch von überregionalen Angeboten, Vorträgen und dergleichen als Gruppe usw.).


 §3 Mitgliedschaft

1)     Aufnahme:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
Das Mindestalter für die Aufnahme beträgt bei natürlichen Personen 16 Jahre.
Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand. 
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2)    Beendigung: 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
Ein Austritt kann nur schriftlich zum Schluss des Geschäftsjahres mit Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. 
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand bei Verstößen gegen die Pflichten gemäß §5 beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich mit Begründung Widerspruch eingelegt werden. Dies entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 


§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. 


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Alle Mitglieder haben das Recht auf Betreuung gemäß dieser Satzung, auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und auf das Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben die Pflicht, Kameradschaft zu halten, die Vereinszwecke zu unterstützen, das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. 


§6 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 


§7 Der Vorstand
 
1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden, Kassierer, Schriftführer, Reservistenbetreuer und Beisitzern.
 
2)    Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Kassier sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Ansonsten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 

3)    Der Vorstand leitet alle Angelegenheiten des Vereins gemäß Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen; 
b) Aufstellung der Haushaltsrechnungen für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; 
     Erstellung der Jahresberichte;
c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
d) Mitarbeit im Auszeichnungs- und Unterstützungswesen,
e) Vorbereitung und Durchführung der Vereinsveranstaltungen und -tätigkeiten 
f)  zur Erfüllung der Satzungszwecke.
 
4)    Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende sind einzeln zu wählen; die übrigen Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung im Block gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied.
 
5)    Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal im Vierteljahr vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 


 §8 Die Mitgliederversammlung
 
1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
 
2)    Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
(a)  Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Reservistensprechers und des Vereinsschießwartes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
(b)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
(c)  Wahl der Mitglieder des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer alle 3 Jahre;
(d)  Beschlüsse zu Satzungsänderungen;
(e)  Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschluss;
(f)   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2)    Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden ("Jahreshauptversammlung" [JHV]). Ihre Einberufung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen in Textform durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung.

3)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich mit Begründung verlangt wird.
 
4)    Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Für Wahlen wird ein Wahlleiter mit zwei Beisitzern gewählt. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

5)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Sie beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und - bei Wahlen - vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

6)    Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, wenn der Antrag bis spätestens 10 Tage vorher beim Vorstand eingereicht wurde oder die Mitgliederversammlung den Antrag zulässt.

7)    Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen nach Entscheidung der Versammlung. 


§9 Datenschutz
 
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: 
Name, Anschrift, Kontaktdaten (z. B. Adresse, E-Mailadresse), Geburtsdatum sowie vereinsbezogene Daten (z. B. Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer usw.). 
Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung des Vereins. 


§10 Haftung
 
Der Verein ist für einen Schaden verantwortlich, den ein Vorstandsmitglied oder ein anderer rechtlich berufener Vertreter durch Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Er sorgt für entsprechende Versicherungen. 


§11 Auflösung
 
1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
2)    Vertretungsberechtigte Liquidatoren sind der Vorsitzende, der Stellv. Vorsitzende und der Kassierer.
 
3)    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leinach, mit der Auflage, es weiterhin für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
 
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.06.2023 mit 23 Ja- und 0 Nein-Stimmen beschlossen.

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